BGH zu irreführender Werbung: Optiker-Qualität gibt es nicht im Internet. In: Legal Tribune Online, 01.03.2017, http://www.lto.de/persistent/a_id/22239/ (abgerufen am: 02.03.2017)
„Brillengläser „in Optiker-Qualität“ versprach ein Online-Händler auf seiner Website. Dass Kunden dann auch selbige erwarten dürfen, musste nun erst der BGH erklären. Er verpflichtete den Händler zur Unterlassung dieser Art Werbung.
Wer eine Brille in fachmännischer Qualität anbietet, muss diese auch liefern. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Urt. v. 03.11.2016, Az. I ZR 227/14). Geklagt hatte der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker.
Der beklagte Unternehmer ist ein Online-Händler für Brillen, der auf seiner Webseite angeboten hatte, Gleitsichtbrillen rein nach den Angaben des Kunden zu fertigen. Die Brillen wurden als „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ beworben.
Der Kunde konnte auf der Seite seine Daten, sofern ein Brillenpass bereits vorhanden war, einfach übertragen. Ein Brillenpass ist bei Augenoptikern im stationären Handel zu bekommen, er enthält die dort ermittelten wesentlichen Daten der benötigten Brillengläser.
Optikerverband klagt nach UWG
Sodann konnte der Kunde das „All-inclusive-Paket für 79,95 €“ mit seiner Sehstärke entsprechenden Gläsern in „ausgezeichneter handwerklicher Qualität“ sowie einer passenden Fassung bestellen.
Der Optikerverband wehrte sich gegen diese Art der Werbung seitens des Online-Händlers und machte von seinem Klagerecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Gebrauch. Nach Ansicht des Verbandes reichten die übermittelten Daten nicht aus, um die angebotene Qualität garantieren zu können. Hierfür seien vielmehr weitere Messungen und Arbeitsschritte nötig.
Im Gegensatz zum Oberlandesgericht (OLG), welches die Beschreibung noch für zulässig hielt und den Händler lediglich zu dem Hinweis verpflichtete, dass die Gläser im Straßenverkehr gefährlich sein könnten, verbot der BGH den Slogan komplett. Es handele sich dabei um eine irreführende Werbung für Medizinprodukte, welche nach §§ 8, 3, 3a UWG zu unterlassen sei.
Gläser genügen DIN-Anforderungen nicht
Wem „Optiker-Qualität“ versprochen werde, der erwarte, die gleichen Leistungen zu erhalten wie im Geschäft, so der Gerichtshof. Der Begriff „Optiker-Qualität“ erwecke gerade den Eindruck, dass die Fertigung einer entsprechenden Brille nicht die Erhebung weiterer Daten erfordere.
Ein Kunde werde demnach glauben, die gleichen Optiker-Leistungen wie bei einer im stationären Handel erworbenen Brille zu erhalten. Die online angebotenen Exemplare entsprächen aber gerade nicht den maßgeblichen Qualitätskriterien der Vorschriften der DIN EN ISO 21987.
Der BGH untersagte dem Händler deshalb in dieser Weise für seine Brillengläser zu werben. Verkauft werden dürfen sie aber weiterhin.